Auch wenn es heißt „der Mensch hat 32 Zähne“, ist es keineswegs so, dass bei allen Menschen diese 32 Zähne vorhanden sind. Sogenannte „Nichtanlagen“ sind gar nicht so selten. Dann gibt es für einen einzelnen Milchzahn oder auch für mehrere keinen bleibenden Zahn als Nachfolger. Nichtanlagen von bleibenden Zähnen benötigen in der Regel einen Ausgleich durch Zahnersatz, um die Kauharmonie herzustellen bzw. zu erhalten. Dies hat nicht zuletzt präventive Aspekte: Der Kaudruck gibt stete Impulse für die biologische Regeneration des Kieferknochens. Wo kein Kaudruck im Knochen „ankommt“, kann er sich zurückbilden. Ein anderes Risiko ist das Herauswandern des gegenüberliegenden Zahnes in die freie Zahnlücke, da der ständige Gegendruck fehlt, um ihn an seinem Platz zu halten. Eine Nichtanlage stellt insofern eine angeborene biologische Störung der natürlichen Mundfunktion und ein Risiko für die gesunde Entwicklung bis ins hohe Alter dar. Patienten denken daher nicht selten, dass in einem solchen Fall die Gesetzliche Krankenkasse für die Implantatversorgung aufkommen müsste. Das ist nach Entscheidungen des Bundessozialgerichtes allerdings nicht der Fall. Die Ausnahme: eine „generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen“. Darunter verstehen die Gerichte allerdings eine weitgehende fast komplette Zahnlosigkeit.
Implantate und Nichtanlagen
06.03.2013
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