Was kosten Implantate?

Die Kosten für Implantate können sehr unterschiedlich ausfallen: sie sind abhängig von der Anzahl, der Lage, der gewünschten Ausführung, dem vorhandenen Knochenangebot und ähnlichen Faktoren. Sind sie gesetzlich krankenversichert, übernimmt ihre Krankenkasse nur bestimmte Kosten, ein Eigenanteil ist in den meisten Fällen unvermeidlich. Beachten Sie die folgenden Punkte, kann zumindest ein Teil der Kosten erstattet werden.

Für Kassenpatienten gilt:

Es sollte immer vor Behandlungsbeginn eine Gesamtplanung so weit es möglich ist erstellt werden! Diese sollte vor Behandlungsbeginn bei der Kasse eingereicht werden. Die Kassen behalten sich besonders bei größeren Versorgungen eine Vorbegutachtung vor. Ist mit der Behandlung bereits begonnen worden, so kann der Patient unter Umständen seinen Kassenzuschuss verlieren oder nur zum Teil ausgezahlt bekommen!

Die Gesamtplanung besteht in der Regel aus mehreren Schritten und Plänen:

  1. Implantologische Planung: Die gesetzlichen KK geben keinerlei Zuschüsse für die Implantate. Ausnahmen sind spezielle Vorerkrankungen (z.B. Zahnnichtanlage oder Krebspatienten nach erfolgreicher Behandlung), die in der Regel nicht zutreffen und speziell durch die Krankenkassen begutachtet werden müssen. Für diesen Behandlungsabschnitt erhält der Patient einen sogenannten “implantologischen Kostenplan”. Die Kosten für diesen Behandlungsteil trägt der Patient in der Regel komplett selber
  2. Provisorische Versorgung: Für die provisorische Versorgung, falls nötig, mit einem herausnehmbaren Klammerprovisorium oder einer Vollprothese gibt es einen entsprechenden Kassenkostenplan, der vorher von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Wenn die Versorgung mit einem festsitzenden zahn- oder implantatgetragenen Provisorium erfolgen soll, kann auch hier zumindest eine teileweise Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgen. Auch hierfür muss ein spezieller sog. “andersartiger” Kassenkostenplan erstellt und durch die Krankenkasse genehmigt werden. Leider werden diese festsitzenden provisorischen Versorgungen nicht von jeder gesetzlichen Krankenkasse genehmigt. Der Patient trägt dann auch diese Behandlungskosten komplett selber.
  3. Prothetische Versorgung (Endgültiger Zahnersatz) Für die prothetische Behandlungsphase /Anfertigung des endgültigen Zahnersatzes) wird wiederum ein sog. “andersartiger” Kassenkostenplan erstellt. Der sog. “andersartige” Kassenkostenplan besteht aus zwei Teilen: Zum einen aus der Kassenplanung mit dem entsprechenden Kassenzuschuss und zum anderen aus der eigentlich durchzuführenden implantatprothetischen Versorgung. Der von der Krankenkasse dann festgelegt Festzuschuss kann dann als eine Art “Anzahlung” mit der eigentlichen Versorgung verrechnet werden, wenn der Patient diesen Zuschuss an die Praxis abgetreten hat. Der Zuschuss der Krankenkasse ist Abhängig von der Anzahl, Lage und Zustand der restlichen natürlichen Zähne.

Wenn der Kassen Patient eine private Zusatzversicherung abgeschlossen hat, so kann auch hier ein entsprechender Zuschuss durch die private Zusatzversicherung erfolgen. Auch hier sollten entsprechende Pläne vorab eingereicht werden. In der Regel erfolgt die Auszahlung abhängig vom Kassenzuschuss.

Für Privatpatienten gilt:

Auch hier sollte immer vor Behandlungsbeginn eine Gesamtplanung so weit es möglich ist erstellt werden! Diese sollte vor Behandlungsbeginn bei der Kasse eingereicht werden. Die Kassen behalten sich besonders bei größeren Versorgungen eine Vorbegutachtung vor. Ist mit der Behandlung bereits begonnen worden, so kann der Patient unter Umständen seinen Kassenzuschuss verlieren oder nur zum Teil ausgezahlt bekommen!

In der Regel bekommt der Patient drei Kostenpläne:

Einen für die implantologische Phase (für das Setzen der Implantate)
Einen für die provisorische Versorgung, wenn nötig
Einen für die endgültige Versorgung

Lesen Sie hier weiter: Behandlungsmöglichkeiten

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